Kostenreglement
Unterbringung in SoFam-Familien
Für die Dauer des Aufenthaltes eines Kindes/Jugendlichen bei einer SoFam-Familie leistet die einweisende Stelle gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Kostengutsprache.
1. Unterbringungskosten
Die Unterbringungskosten werden entsprechend dem Bedürfnis und Art der Anfrage bei der Anfrage besprochen.
Jede Unterbringung wird durch eine Begleitperson der Sozialpädagogischen Fachstelle begleitet.
Angebot | Nach 8 Wochen | Die ersten 8 Wochen |
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Kurzzeitunterbringung | CHF 220/Tag | CHF 220/Tag |
Langzeitunterbringung | CHF 160/Tag | CHF 180/Tag |
Kosten für zusätzliche Aufwände (Begleitete Besuche, Fahrdienste, Berichte,) werden mit CHF 100 pro Stunde zusätzlich in Rechnung gestellt.
Wochenendentlastung mit Ferien
Angebot | Wochenenden | Die ersten 2 Probewochenenden |
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Tarif A: Freitagabend bis Sonntagabend inkl. 2 Übernachtungen | CHF 280 | CHF 310 |
Tarif B: Samstag morgen bis Sonntagabend inkl. 1 Übernachtung | CHF 215 | CHF 240 |
Weitere Ferientage inkl. Übernachtung | CHF 140 |
Kosten für zusätzliche Sitzungen und administrativem Aufwand (Berichte usw) bei Wochenendendplatzierungen werden im Einzelfall mit CHF 100 pro Stunde zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Die Unterbringung beinhaltet
- Vermittlung einer geeigneten SoFam-Familie
- Betreuung und Begleitung des Kindes oder Jugendlichen während 24 Stunden durch die SoFam-Familie
- Unterkunft und Essen
- Fachliche Begleitung der SoFam-Familie durch die Fachstelle (365 Tage)
- Unterstützung in Krisensituationen
- Koordination und Standortgespräche, inkl. Protokoll. Bei Wochenend- und Ferienplatzierungen wird dies zusätzlich verrechnet
- Administration, Inkassowesen
3. Spezialtarife
- Unterbringung in Familien wo ein Elternteil ausgebildet ist
- Erhöhter Betreuungsaufwand des Klienten, Tariferhöhung nach Absprache
- Fr. 00.70 / km Autospesen
4. Nicht zu Stande gekommene Aufnahmen und Abbrüche
Bei nicht zu Stande gekommenen Aufnahmen wird der Aufwand für Vorgespräche, Vorstellungsgespräche und Aufnahmegespräche verrechnet. Mindestens jedoch CHF 150.00
Bei einem Abbruch der Unterbringung wird die Woche in der die Umplatzierung stattfindet noch in Rechnung gestellt.
5. Reduktion bei Abwesenheit
- An- und Abreisetage sowie Eintritts- und Austrittstage gelten als Anwesenheitstage.
- Wochenendurlaub: keine Reduktion
- Schnupper- Ferienabwesenheiten: Reduktion von CHF 55.00/ pro Tag
- Entweichungen: Reduktion von CHF 55.00/Tag, ab dem 4. Tag nach Eintreten des Ereignisses.
6. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich oder nach Austritt mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
7. Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt bei langfristigen Unterbringungen 14 Tage, bei kurzfristigen Unterbringungen 7 Tage.
8. Grundausrüstung
Für Kinder/Jugendliche, welche auf einem Bauernhof untergebracht werden und die beim Eintritt nicht landwirtschaftsgerecht ausgerüstet sind, werden die nötigen Dinge angeschafft und zusätzlich verrechnet. Es handelt sich um einen Betrag zwischen CHF 200 und CHF 400 (siehe Nebenkostenregelung).
9. Persönliche Nebenkosten
Persönliche Nebenkosten sind NICHT in den Pauschalansätzen inbegriffen und müssen separat im Rahmen des Nebenkostenbudgest geregelt werden.
Die Kinder/Jugendlichen sind durch die Fachstelle nicht gegen Krankheit, Unfall und Haftpflicht versichert.
10. Tarifänderungen
Für Änderungen des Kostenreglements wird 3 Monate im Voraus Kostengutsprache eingeholt.
11. Hinweis zur Kostenübernahme
Die Kosten für (externe) Kindesschutzmassnahmen (Fremdplatzierungen, sozialpädagogische Familienbegleitungen, etc.) sind grundsätzlich von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte (Krankenkassen, Versicherungen, etc.) zahlungspflichtig sind. Subsidiär muss die Gemeinde am zuständigen Unterstützungswohnsitz diese Kosten tragen (Art. 63a EGzZGB).
Die Bedürftigkeit der Eltern ist durch die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz abzuklären. Massnahmen zum Schutz von Kindern sind möglichst rasch umzusetzen und dürfen nicht durch allfällige Konflikte betreffend die Zuständigkeit für die Kostenübernahme verzögert werden. Bedarf die Abklärung der Bedürftigkeit der Eltern Zeit, so hat die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz auf Antrag der KESB oder eines dafür eingesetzten Beistands vorläufige Kostengutsprache zugunsten der beantragten Institution zu leisten. Diese Regelung entspricht bisherigem Recht. (Kosten im Kinder- und Erwachsenschutz; Brief an Gemeinden GR; 4. März 2014)